§ 1 Name und Sitz
Der Verein BOGENSCHÜTZEN BADEN-BADEN e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. VR200 266 eingetragen und hat seinen Sitz in Baden-Baden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Bogensports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Veranstaltungen schiesssportlicher Art sowie die Förderung der Jugend durch die Pflege des Bogenschießsportes.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Sportschützenverbandes e.V. und damit mittel- bares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, dessen Satzungsbestimmungen er anerkennt.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat:
- Aktive Mitglieder über 18 Jahre
- Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
- passive Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(2) Aufnahme:
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitritts-erklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. (§5, Abs.2). Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich i.S. des § 26 BGB zusammen mit einem Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertreten die beiden Stellvertreter zusammen den Verein.
(2) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin, dem Schriftführer oder der Schriftführerin, dem Sportwart oder der Sportwartin und gegebenenfalls 2 Beisitzern.
(3) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsbeschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Ehrenamt
- Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz (1) beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 11 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung soll in den ersten Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
(1) Die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten.:
- Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
- Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
- Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
- Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.
- Satzungsänderung.
- Verschiedenes.
(2) Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung
(1) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
(2) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
(4) Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.
§ 13 Besondere Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(1) Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
(2) Ausschluss eines Mitgliedes
(3) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
(4) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports, insbesondere des Bogensports.
Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Gründungs-/Hauptversammlung in Baden-Baden, Restaurant „Krokodil“ am 27. August 1975
§ 2 dieser Satzung wurde geändert und beschlossen in der Jahres-Hauptversammlung in Baden-Baden, in der Cafeteria der SWA, am 19. März 2001.
§§ 2, 10 und 14 dieser Satzung wurden geändert auf Anforderung des Finanzamtes Baden-Baden mit Beschluss der Generalversammlung vom 31.03.2022 (Pizzeria KuG)